Photovoltaik:
Die Aufstellung von Photovoltaikanlagen sowie thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Gebäuden fallen in den § 17 der NÖ Bauordnung 2014, sind also bewilligungs-, anzeige und meldefrei, ausgenommen davon sind derartige Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des gewidmeten erhaltenswürdigen Altortgebiets oder in Schutzzonen, dann ist gemäß § 15, NÖ Bauordnung 2014 für diese Anlagen eine Bauanzeige bei der Baubehörde zu erstatten.
Weiters weisen wir – vor allem in Bezug auf die Gestaltung des Ortsbildes – auf die Bebauungsbestimmungen der Stadtgemeinde Berndorf hin. Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen, siehe § 66a NÖ Bauordnung 2014.
Förderungsmöglichkeiten gibt es bei Bund, Land NÖ und Stadtgemeinde Berndorf.
Klimaanlagen und Wärmepumpen:
Klimaanlagen und Wärmepumpen mit nicht mehr als 70 kW fallen in den § 17 der NÖ Bauordnung 2014, sind also bewilligungs-, anzeige- und meldefrei, sofern sie an bereits bestehenden Bauwerken nachträglich installiert werden.
Klimaanlagen und Wärmepumpen mit mehr als 70 kW fallen in den § 16 der NÖ Bauordnung 2014, sind also meldepflichtig, sofern sie an bereits bestehenden Gebäuden nachträglich installiert werden.
Jedoch: innerhalb des Geltungsbereichs des gewidmeten erhaltenswürdigen Altortgebiets oder in Schutzzonen sind sowohl Klimaanlagen, als auch Wärmepumpen gemäß NÖ Bauordnung 2014, § 15 anzeigepflichtig. Anders jedoch bei Neu- und Zubauten, dafür gilt eine Meldepflicht für Klimaanlagen, die im Zuge der Errichtung des Bauwerks errichtet werden, bereits ab 12 kW, da damit auch gleichzeitig die Verpflichtung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (NÖ Bauordnung, § 66a) ausgelöst wird.